Bausteine Für Eine Allgemeine Rechtswissenschaft Auf Vergleichend-Ethnologischer Basis 1
Bausteine Für Eine Allgemeine Rechtswissenschaft Auf Vergleichend-Ethnologischer Basis 1
Albert Hermann Post
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Ereignet es sich, dass, während der Eine auf den Anderen losgeht, um ihn zu schlagen, dieser dem Urheber zuvorkommt und ihn früher schlägt, so ist die Sache als abgethan zu betrachten '^). Nach moslemischem 1) Vgl. Po6t, GeBcblechtsgenosseDschaft. S. 84. 157. — Post, Aofänge. S. 201, 219. 2) Waitz, Antbropol. V» S. 154. 3) Zöpfl, deutsche Rechtsgeschichte. III. S. 388. 4) Schwabenspiegel, c. 76, 314. 5) Warnkönig, flandr. Rechtsgeschichte. III. 1. 8. 167. 6) Meier u. Schömann, alt. Process« S. ...308. 7) Gesetzbuch Daniels. I. Wien, 1859. §. 34^ 36. Digitized by VjOOQ IC 253 Becfate darf derjenige, welcher andern bewaffnet Schreckei^ einzujagen sucht, von Jedermann getödtet werden, (vhne Verantwortung flir das vergossene Blut. Gleicher- maassen darf jeder in tm Haus einbrechende und einen Ueberfall machende Räuber, sowie jeder Fremde, den Jemand bei seinen Weibern findet, getödtet werden, ohne dass das Reeht der Blutrache einträte oder ein Sühngeld f ttr das vergossene Blut zu zahlen wäre ^)« Nach dem Statut Kasimirs begeht derjenige kein Verbrechen, welcher zu seiner Vertheidigung den Angreifer tödtet oder ver- wundet 2).
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