Beiträge Zur Geschichte Und Erklärung Der Deutschen Rechtsbücher
Beiträge Zur Geschichte Und Erklärung Der Deutschen Rechtsbücher
Ferdinand Frensdorff
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L 8 und T 8 begnügen sich damit noch nicht und fügen ausdrücklich die Strafe hinzu (ob. S. 13) : wer also jenes Becht nicht innerhalb seiner Schranken geübt, z. B. mehr Futter genommen hat, als zum sofortigen Ver- brauch nöthig ist, hat den Frieden gebrochen und wird als Dieb 1) Die Bedeutung von 1171 §2 ist unten erläutert. 2) Oben S. 10. Const. v. 1152 c. 20 (W. S. 198). Vgl. Bair. LP. c. 6 (8. 610), ElsäBser LF. c. 8 (S. 618), pax Dei incerta c. 8 (n. 426 S. 609). Ueber die Spuren des Bechts...satses in der karoling. Gesetzgebung, Eggert S. 69. Digitized by Google •gä F. Frens'dbrff, gehängt. Im Ssp. 11 68 ist dem Verbot : lie ne aal is aver niclit 'Sannen vofen keinerlei Strafdrohting binzugefägt. Jede Erinne- ruiig an den alten Zusammenhang ist hier beseitigt, tmd nur der •platz, den die Bestimmung zwischen den Landfriedenssätieen iein- iimmt, deutet noch ihre Herkunft an. Die bezeichneten Abweichungen des Rechtsbuches von seirien 'Quellen treten erst ins rechte Licht, wenn gewisse Auslassungen prinzipiellen Charakters, die der Ssp.
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