Statuten Und Reformationen Der Universität Heidelberg Vom 16. Bis 18. Jahrh....
Statuten Und Reformationen Der Universität Heidelberg Vom 16. Bis 18. Jahrh....
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Zum eilfften: soll er von iedem programmate, disputation, oration oder was sonsten bey der Universität, von was materi es immer sein mag, getruckt wird, wie ingleichen von allen andern büchern und tractaten, die alhier außgehen, und deren communication von unß nicht verbotten, wie nicht weniger von allen denen, so von der Universität buchführern hier oder anderstwo verlegt werden, ein exemplar von denen buchführern und truckhern erfordern und in die biblio- thec sich liefern laßen und, im fall ...sich deßen einer weigerte, bey rectore und Universität, umb ihm darinn hülflich zu sein, gebührend ansuchen. Zum zwölfften: soll er auch förmbliche annales halten und darinnen, was deßelben iahrs (f. 69b) sich hier oder anderwerts zuträgt, so merckhwürdig, und er erführet, verzeichnen, doch zuförderist daßelbe dem rectori und denen vom senatu academico förderlich hierzu deputirten tibergeben und hernach anna- lium libro ingroßiren. Zum dreyzehenden : weil ihm allein solches alles zu thun viel zu be- schwerlich fallen würde, alß werden ihm von unßern alumnis zwey studiosi, so ihm alternatim eine woche umb die andere in der bibliothec und zu denen ge- wöhnlichen stunden an die hand gehen, zugeordnet werden, iedoch mit seinem consens und diesem außtrücklichen beding, daß die verantworttung der gantzen bibliothec auf ihn allein verbleibe.
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