Zeitschrift Für Schulgesundheitspflege: Organ Des Deutschen Vereins Für Schulgesundheitsplege
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Deutscher Verein Für Schulgesundheitspflege
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Die Karten haben den Namen, Tag und Jahr der Geburt des Kindes, sowie den Namen, Stand und letzten Wohnort des gesetzlichen Vertreters zn enthalten. Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Verlangen Yorzulegen und nach rechtmäfsiger Lösung des Arbeitsverhält- nisses dem gesetzlichen Vertreter wieder auszuhändigen. Ist die Wohnung des gesetzlichen Vertreters nicht zu ermitteln, so erfolgt die Aushändigung der Arbeitskarte an die im Abs. 2 bezeichnete Ortspolizeibehörde. ...Die Bestimmungen des § 4 des Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. Sep- tember 1901 (Reichsgesetzbl. S. 353) tlber die Zuständigkeit der Gewerbe- gerichte fär Streitigkeiten hinsichtlich der Arbeitsbttcher finden entsprechende Anwendung. in. Beschäftigung eigener Kinder. § 12. Verbotene Beschäftigungsarten. In Betrieben, in denen gemäfs den Bestimmungen des § 4 fremde Kinder nicht beschäftigt werden dürfen, sowie in Werkstätten, in welchen dnrch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität u.s.
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